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II. Lesen. Lesen Sie den Text “Binnenmarkt als Wirtschafts- und Rechtsbegriff”, übersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sätze und bestimmen

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  6. Aufgabe 2. Lesen Sie den Text und markieren Sie Zellbestandteile.
  7. Aufgabe 3. Lesen Sie den Text, sehen Sie sich die Tabelle an.

Lesen Sie den Text “Binnenmarkt als Wirtschafts- und Rechtsbegriff ”, übersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sätze und bestimmen richtige oder falsche Bestätigungen zum Text mit den Bezeichnungen “R” oder “F”.

Binnenmarkt ist nicht nur eine Wirtschaftsform, sondern auch ein Rechtsbegriff. Denn ein Binnenmarkt entsteht nicht automatisch von alleine. Er ist ein hochentwickeltes und komplexes wirtschaftliches und rechtliches Wettbewerbs- und Leistungssystem. Dessen Herstellung und dessen darauf folgendes Funktionieren müssen zumeist gegen vielfältige Widerstände gegen Staaten, Unternehmen und Arbeitnehmer/Verbraucher durchgesetzt werden.

Von einem "Binnenmarkt" im Gegensatz zum einfachen "Markt" spricht man ausdrücklich, wenn bisher voneinander getrennte, gegeneinander abgegrenzte und deshalb als "außen" und "ausländisch" geregelte Wirtschaftsgebiete und Staaten geplant wirtschafts- und rechtspolitisch vereinigt und vereinheitlicht werden sollen.

Die Trennung und die Grenzen, welche dabei aufgehoben werden müssen, bestehen nicht in den sichtbaren völkerrechtlichen Staatsgrenzen mit Grenzposten u. dergl. Es sind vielmehr die unzähligen unsichtbaren einfachen Zoll-, Handels-, Steuer-, Technik-, Arbeits-, Berufszulassungs-, u.a. -Gesetze der Staaten, die die wahren Staats- und Wirtschaftsgrenzen nach außen und innen bilden und die einen Wirtschaftsvorgang "grenzüberschreitend" machen und "Ausland" schaffen.

Inbegriff und Ziel eines Binnenmarktes ist daher die verfassungsrechtliche Schaffung und Vollendung eines Rechts- und Wirtschaftsgebietes, in welcher für alle und alles Rechts- und Wirtschaftsgleichheit und -Einheit "ohne Grenzen" gilt.

Ist ein Binnenmarkt durch Rechtsakt verkündet, dann ist eine neue übergeordnete Wirtschaftsverfassung geregelt. "Binnenmarkt" ist dann Hauptbestandteil dieser neuen Wirtschaftsverfassung und zugleich Verfassungsmäßiges Grundrecht für alle daran beteiligten Wirtschaftsgebiete und Staaten und insbesondere für deren Bürger.

"Binnenmarkt" tritt als grundlegende Verfassungsänderung regelmäßig zu einem festen Datum in Kraft. Dieses rein juristische Inkrafttreten wird allgemein "Schaffung" oder "Vollendung" eines Binnenmarktes genannt. Davor wird meistens eine Übergangsfrist geregelt. In dieser müssen die unzähligen Wirtschafts- u.a. -Gesetze der beteiligten Staaten, die bisher deren "Außengrenzen" bildeten, aufgehoben werden. Diese zur Aufhebung bestimmten Gesetze werden während der Übergangszeit zusammenfassend als "Binnengrenzen" bezeichnet.

Tritt ein "Binnenmarkt" formal rechtlich in Kraft, dann ist er "ohne Binnengrenzen". Das bedeutet juristisch, dass die Gesetze, die von den nun zum Binnenmarkt gehörenden Wirtschaftsgebieten und Staaten, die während der Übergangszeit aufgehoben werden mussten, endgültig aufgehoben sind oder - falls das entgegen dem Verfassungsauftrag noch nicht vollzogen worden ist - als außer Kraft getreten gelten.

"Ohne Binnengrenzen" bedeutet weiter, dass alle Wirtschaftsvorgänge nach Inkrafttreten des Binnenmarktes nicht mehr "grenzüberschreitend" oder "ausländisch" sind. Da sie "binnen" sind und nach Einheitsrecht ablaufen, sind sie praktisch inländisch. Z.B. Handel innerhalb eines Binnenmarktes ist juristisch und wirtschaftlich nicht mehr "Export/Import", "Ausfuhr/Einfuhr" oder "Außenhandel", sondern ganz normaler Binnenhandel.

Ein Binnenmarkt bringt wirtschaftlich durch Abbau von Handelshemmnissen und Schutzregelungen zahlreiche Produktions- und Handelsvorteile im Sinne von Rationalisierungs- und Synergieeffekten mit sich. Diese zeigen sich bei den in einem Binnenmarkt liegenden Staaten als Souveränitätsverzicht und Gesetzesaufhebungen, bei Unternehmen und Arbeitnehmern als erhöhten Wettbewerbs- und Preisdruck sowie ggf. Standortaufgaben bzw. -verlagerungen, bei den Verbrauchern als vermehrtes Warenangebot zu niedrigeren Preisen.

Test:

1. Binnenmarkt ist ein hochentwickeltes und komplexes wirtschaftliches und rechtliches Wettbewerbs- und Leistungssystem.

2. Die Trennung und die Grenzen, welche dabei aufgehoben werden müssen, bestehen gerade in den sichtbaren völkerrechtlichen Staatsgrenzen mit Grenzposten u. dergl.

3. Es sind vielmehr die unzähligen unsichtbaren einfachen Zoll-, Handels-, Steuer-, Technik-, Arbeits-, Berufszulassungs-, u.a. -Gesetze der Staaten usw.

4. Inbegriff und Ziel eines Binnenmarktes ist daher keine verfassungsrechtliche Schaffung und Vollendung eines Rechts- und Wirtschaftsgebietes, in welcher für alle und alles Rechts- und Wirtschaftsgleichheit und -Einheit "ohne Grenzen" gilt.

5. Ist ein Binnenmarkt durch zwei Rechtsakte verkündet, dann ist eine neue übergeordnete Wissenschaftsverfassung geregelt.

6. "Binnenmarkt" tritt als grundlegende Verfassungsänderung regelmäßig zu einem festen Datum in Kraft.

7. Tritt ein "Binnenmarkt" genug rechtlich in Kraft, dann ist er "ohne Binnengrenzen".

8. "Ohne Binnengrenzen" bedeutet weiter, dass alle Wirtschaftsvorgänge nach Inkrafttreten des Binnenmarktes nicht mehr "grenzüberschreitend" oder "ausländisch" sind.

9. Da sie "binnen" sind und nach Einheitsrecht ablaufen, sind sie praktisch außenländisch.

10. Z.B. Handel innerhalb eines Binnenmarktes ist juristisch und wirtschaftlich nicht mehr "Export/Import", "Ausfuhr/Einfuhr" oder "Außenhandel", sondern ganz normaler Binnenhandel.


Дата добавления: 2015-08-18; просмотров: 132 | Нарушение авторских прав


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