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Das allgemeine Privatrecht gilt für alle Einwohner eines Staates. Von Sonderprivatrechten spricht man, wenn man Rechtsgebiete meint, die nur eine Bevölkerungsgruppe betreffen. So greif Handelsrecht ein, wenn an einem Vorgang ein oder mehrere Kaufleute beteiligt sind, und Arbeitsrecht ist dann zu beachten, wenn es um Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geht, die darauf beruhen, dass jemand einem anderen seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
(Prof. Dr. Dr. h.c. Theo Mayer-Maly)
Aufgabe 2. Antworten Sie auf die Fragen zum Text:
- Für wen gilt das allgemeine Privatrecht?
- Wann spricht man von den Sonderprivatrechten?
- Wann gilt das Handelsrecht?
- Wann gilt das Arbeitsrecht?
Text III “Definitionen von den Sonderprivatrechten”
Aufgabe 1. Lesen Sie die folgenden Texte.
Arbeitsrecht
Gesamtheit derjenigen Rechtvorschriften, die die Beziehungen zw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihren Zusammenschlüssen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Betriebsrat regeln sowie das Arbeitsschutzrecht.
Gesellschaftsrecht
... ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Gesellschaftsvertrag gegründet wurden. Das Gesellschaftsrecht ist in verschiedenen Gesetzen, so im BGB, Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch, Genossenschaftsgesetz oder dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung geregelt.
Hausrecht
... ist die Befugnis, über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen. Das Hausrecht gibt dem Inhaber dieses Rechts (z.B. Eigentümer, Mieter, Behördenleiter) die Befugnis, ein Hausverbot auszusprechen.
Immaterialgüterrecht
... ist das Recht des Einzelnen an einem unkörperlichen (geistigen) Gut. Dazu zählen das Urheberrecht, das Patentrecht, das Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht.
Mietrecht
Umfasst alle Rechtsvorschriften, die ein Mietverhältnis, d. h. die durch einen in Vollzug gesetzten Mietvertrag begründeten Dauerrechtsbeziehungen zw. Vermieter und Mieter regeln. [§§535 ff. BGB ]
Verkehrsrecht
Umfasst alle Rechtsnormen der Ahndung von Verstößen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Mehrzahl der Verstöße werden in der BRD als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet.
(www. juristisches lexikon.de)
Дата добавления: 2015-08-18; просмотров: 156 | Нарушение авторских прав
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