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Eine der Haupteinteilungen des deutschen Rechts ist die Einteilung in Privatrecht und in öffentliches Recht. Synonym werden für Privatrecht auch die Begriffe Bürgerliches Recht oder Zivilrecht verwendet, die genau genommen aber nur einen Teil desselben bezeichnen. Die Unterscheidung in Privatrecht und öffentliches Recht ist bestimmend für das anzuwendende materielle Recht und für die Wahl des zulässigen Rechtswegs (z.B. ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte).
Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen einzelner Rechtssubjekte auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung untereinander sowie die Rechtsbeziehungen von Bürgern mit den Trägern hoheitlicher Gewalt, wenn diese privatrechtlich handeln.
Ein und derselbe Sachverhalt kann jedoch sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Folgen haben. So entstehen bei einem Verkehrsunfall für die Beteiligten privatrechtliche Konsequenzen (z.B. der Schadensersatz) und Konsequenzen von öffentlich-rechtlicher Seite z.B. in Form einer Ordnungsstrafe oder einer Strafe nach dem StGB.
Zum Privatrecht gehören vornehmlich das Bürgerliche Recht (auch allg. Privatrecht genannt) einerseits und die Sonderprivatrechte, die für bestimmte Berufsgruppen oder Sachgebiete spezielle Regeln enthalten (z.B. Handels- oder Gesellschaftsrecht) andererseits. Es ist im Gegensatz zum öffentlichen Recht, meist nicht zwingendes, sondern nachgiebiges, d.h. abänderbares Recht.
Das Privatrecht (meist allgemein Zivilrecht genannt) ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oderjuristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.
Einteilung des Rechts (Strafrecht wird oft eigenständig behandelt, zählt aber zum öffentlichen Recht)
Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.
Einteilung des Privatrechts
Das Privatrecht gliedert sich
§ in das allgemeine Privatrecht, auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt (von Ius civile) und
§ in das sonstige Privatrecht oder Sonderprivatrecht.
Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse(Obligationen) festgelegt. Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit dem Wirtschaftsprivatrechtzusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt.
Дата добавления: 2015-08-20; просмотров: 84 | Нарушение авторских прав
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