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Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Es beinhaltet Normen, die für Kaufleute relevant sind, wie Bestimmungen über Handelsgeschäfte, die Firmierung des Kaufmannes, kaufmännische Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie weiter im Bereich des Gesellschaftsrechts Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt. Dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine Sonderbehandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.
Дата добавления: 2015-08-20; просмотров: 92 | Нарушение авторских прав
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