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II. Lesen. Lesen Sie den Text „Gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet der Europäischen Union“, übersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sätze und

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  1. Aufgabe 1. Lesen Sie den folgenden Text, indem Sie Passiv, Perfekt Aktiv, Infinitivgruppen, erweiterte Attribute beachten.
  2. Aufgabe 1. Lesen Sie den folgenden Text.
  3. Aufgabe 1. Lesen Sie den folgenden Text.
  4. Aufgabe 1. Lesen Sie den folgenden Text.
  5. Aufgabe 1. Lesen Sie den folgenden Text.
  6. Aufgabe 2. Lesen Sie den Text und markieren Sie Zellbestandteile.
  7. Aufgabe 3. Lesen Sie den Text, sehen Sie sich die Tabelle an.

Lesen Sie den Text „Gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet der Europäischen Union“, übersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sätze und bestimmen richtige oder falsche Bestätigungen zum Text mit den Bezeichnungen „R“ oder „F “.

Die wirtschaftlich bedeutendste Grundfreiheit ist der freie Verkehr von beweglichen Sachen (Waren) im Gemeinschaftsgebiet. Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit sind Ein- und Ausfuhrzölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (Kontigentierungen) innerhalb des Binnenmarktes unzulässig.

Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, das heißt, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden. Für den Handel mit anderen Staaten gilt ein von dem Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossener einheitlicher Zolltarif (TARIC, Kombinierte Nomenklatur), welcher ein wichtiges Merkmal und Verhandlungsobjekt der EU-Wirtschaftspolitik darstellt.

Im gesamten Unionsgebiet gilt ein in Ansehung der Staatsbürgerschaft geltendes allgemeines Benachteiligungsverbot. Diese Inländergleichbehandlung hat für Warenkaufleute, die Waren in einem anderen EG-Mitgliedstaat veräußern, zur Folge, dass sie keinen anderen Vorschriften unterworfen werden dürfen, als denjenigen, welche auch für die Inländer des betreffenden EG-Mitgliedstaates gelten.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht grundsätzlich das Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen vor. Derartige Beschränkungen sind nur dann statthaft, wenn zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aus sittlichkeits- und gesundheitspolizeilichen Erwägungen, aus Gründen des Lebensschutzes von Mensch und Tier und Pflanzen, wegen des nationalen Kulturguts von künstlerischen, geschichtlichen oder altertumswissenschaftlichen Wert oder wegen des Schutzes von gewerblichen Eigentum solche nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind und diese Erwägungsgründe im Vergleich mit der Freiheit des Warenverkehrs in ihrer Bedeutung überwiegen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch solche mitgliedstaatliche warenbezogene Vorschriften, die EG-Ausländer genauso wie Inländer behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen, dann unzulässig sind, wenn sie den Warenhandel in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten erschweren. Gemäß dem EuGH stehen solche Vorschriften Kontingentierungen bezüglich ihrer Wirkung gleich. Damit werden auch Bestimmungen erfasst, die Inländer und EG-Ausländer gleichsam treffen. Durch diese Erweiterung ist etwa die Vorschrift für die Bierhersteller gefallen, die ihnen in Deutschland nur Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot zu vertreiben gestattete. Da das Reinheitsgebot sowohl für deutsche wie für EG-ausländische Hersteller galt, war es zwar nicht benachteiligend, kam aber für die außerhalb Deutschlands in der EG hergestellten Biere praktisch einem Einfuhrverbot nach Deutschland gleich. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind aber in den Fällen erlaubt, in denen auch mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen erlaubt wären. Außerdem sind solche Vorschriften dann statthaft, wenn diese nicht warenbezogen sondern vertriebsbezogen sind. Dem Rat der Europäischen Union bleibt es unbenommen EG-Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Test:

1. Die wirtschaftlich bedeutendste Grundfreiheit ist der freie Verkehr von beweglichen Sachen (Waren) im Gemeinschaftsgebiet.

2. Seit 1978 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, das heißt, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden.

3. Im gesamten Unionsgebiet gilt ein in Ansehung der Staatsbürgerschaft geltendes allgemeines Benachteiligungsverbot.

4. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht grundsätzlich keines Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen vor.

5. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht.

6. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch solche mitgliedstaatliche warenbezogene Vorschriften, die EG-Ausländer genauso wie Inländer behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen…

7. Gemäß dem EuGH stehen solche Vorschriften Kontingentierungen bezüglich ihrer Wirkung gleich.

8. Durch diese Erweiterung ist etwa die Vorschrift für die Wein- und Möbelhersteller gefallen, die ihnen in Deutschland nur Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot zu vertreiben gestattete.

9. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind aber in den Fällen erlaubt, in denen auch mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen erlaubt wären.

10. Dem Rat der Europäischen Union bleibt es unbenommen EG-Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.


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