|
Internationale Organisationen genießen als Völkerrechtssubjekte – vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung ihrer Gründungsverträge – das aktive und passive Gesandtschaftsrecht, d. h. sie können Vertreter bei anderen Völkerrechtssubjekten akkreditieren und auch deren Vertreter empfangen. So unterhält die Europäische Gemeinschaft diplomatische Beziehungen mit allen Staaten und zahlreichen Internationalen Organisationen. Die Aufgaben und Befugnisse der Vertreter von und bei Internationalen Organisationen entsprechen weitgehend denjenigen, die für den diplomatischen Verkehr zwischen den Staaten entwickelt wurden. Auch genießen sie in der Regel die gleichen protokollarischen Ehren.
Wortschatz. Definieren Sie!
akkreditieren
das Gesandtschaftsrecht
7. Auflösung
Internationale Organisationen werden überwiegend durch entsprechenden Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst. Dabei können die Organisationsaufgaben in einer neuen Organisation unmittelbar fortgesetzt werden, wie dies z. B. der noch nicht in Kraft getretene Vertrag von Lissabon mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihrer Nachfolgeorganisation Europäische Union (EU) vorsieht. Die nur schrittweise Übertragung von Aufgaben lässt beide Organisationen zeitweise parallel bestehen. Z. B. hat sich der Völkerbund im April 1946 aufgelöst, doch nahmen die UN mit dem Inkrafttreten der Charta im Oktober 1945 bereits ein halbes Jahr vorher ihre Arbeit auf. Im Rahmen des Übergangs von der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) zur Afrikanischen Union (AU) sah der Gründungsvertrag der AU die parallele Existenz beider Organisationen für ein Jahr vor, um der OAU ausreichende Zeit zur Übertragung ihrer Angelegenheiten auf die AU zu geben. Auch der ersatzlose Wegfall der Organisation und ihrer Aufgaben ist denkbar. So sind die auf den Warschauer Pakt übertragenen Kompetenzen nach Auflösung der Organisation im Jahr 1991 vollständig an seine Mitglieder zurückgefallen.
Die Möglichkeit der Auflösung im Wege eines Beschlusses muss nicht zwingend im Gründungsvertrag erwähnt sein. Die EG beispielsweise ist – formal betrachtet – auf ewig angelegt, und doch würde sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon aufgelöst werden.
Ferner werden Organisationen durch einen entsprechenden Automatismus in ihren Gründungsverträgen oder zusätzlichen Abkommen der Mitgliedstaaten beendet. Diese können z. B. das Erreichen eines bestimmten Termins als Beendigungstatbestand festlegen. Ein Beispiel hierfür ist die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die mit Ablauf des 23. Juli 2002 aufhörte zu existieren – exakt fünfzig Jahre nach dem Inkrafttreten ihres Gründungsvertrags. Ferner können die Verträge die Beendigung der Organisation bei Unterschreiten einer Mindestzahl an Mitgliedern vorsehen. Dementsprechend löst sich die Europäische Weltraumorganisation (ESA) bei einem Mitgliederbestand von weniger als fünf auf, wenngleich sie für die Dauer des Liquidationsvorgangs noch bestehen bleibt.
Weiterhin kann sich eine Internationale Organisation durch langfristige Inaktivität auflösen. Erforderlich ist hierfür der Wille der Mitgliedstaaten, an den entsprechenden Gründungsvertrag nicht länger gebunden zu sein. Auch der Wegfall aller Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Untergang beendet die von ihnen gegründete Organisation, doch hat dieser Tatbestand bisher noch keine praktische Anwendung erfahren.
Wortschatz. Definieren Sie!
auflösen
aufhören
in Kraft treten
Дата добавления: 2015-08-18; просмотров: 74 | Нарушение авторских прав
<== предыдущая страница | | | следующая страница ==> |
Haftung | | | Politische Dimension |