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Verhandlungen

Screening

Für die Verhandlungen wird der Acquis in 35 Kapitel unterteilt, die vom freien Warenverkehr über Sicherheit, Freiheit und Recht bis zu institutionellen Fragen reichen. Am Anfang der Verhandlungen steht das sogenannte „Screening“, das die Kommission mit dem Beitrittskandidaten durchführt. Dabei wird für jedes einzelne Kapitel der bestehende Rechtsrahmen des Landes geprüft und ermittelt, welche Reformen zur Anpassung an den Acquis communautaire noch notwendig sind. Die Kommission erstattet dem Rat der EU über das Screening Bericht. Sie empfiehlt dann entweder, die Verhandlungen zu eröffnen, oder zunächst bestimmte Vorleistungen des Beitrittslandes zu fordern (sog. „Benchmarks“). Zu diesen Benchmarks gehört regelmäßig die Verabschiedung eines nationalen Aktionsplans des Beitrittslandes, in dem die Zeitpläne, einzelnen Maßnahmen und Kosten für die notwendigen Reformen detailliert werden.[3]

Verhandlungen

Die Eröffnung der eigentlichen Verhandlungen erfolgt für jedes einzelne Kapitel durch einen neuen Beschluss des Rates für Allgemeine Angelegenheiten. Während der Verhandlungen werden Rat und Europäisches Parlament ständig von der Kommission über den Verlauf informiert. So kontrolliert die Kommission im Rahmen des sogenannten Monitoring die Reformfortschritte des Beitrittslandes.[3]

Auch für den Abschluss der Verhandlungen einzelner Kapitel werden bestimmte Benchmarks aufgestellt. Wenn die Kommission der Meinung ist, dass diese Benchmarks erfüllt wurden, empfiehlt sie dem Rat, die Verhandlungen zu diesem Kapitel vorläufig abzuschließen, was erneut durch einstimmigen Beschluss erfolgt. Allerdings können alle Kapitel bis zum Abschluss der Gesamtverhandlungen auch wieder eröffnet werden.

 

2.3. Abschlussphase Die Kommission trägt ihre endgültige Stellungnahme vor dem Rat gemäß Art. 49. Abs. 1 EUV vor. Danach erfolgt die Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit einer absoluten Mehrheit zustimmen muss. Bei einer Ablehnung durch das Parlament sind die Verhandlungen gescheitert. Schließlich trifft der Rat den einstimmigen Beschluss über den Aufnahmeantrag. Bei einstimmiger Ablehnung ist der Beitritt gescheitert. Bei nicht einstimmiger Ablehnung bleibt der Antrag wirksam und die Verhandlungen können neu aufgenommen werden. Falls der Rat dem Antrag stattgibt, gilt er als genehmigt. Der Beitritt eines neuen Mitgliedes erfolgt über einen völkerrechtlichen Beitrittsvertrag. Die Aufnahmebedingungen und Anpassungsregelungen werden im Beitrittsvertrag zwischen den Mitgliedstaaten und dem Bewerberstaat verankert. Der Beitrittsvertrag muss auch von beiden Seiten durch nationale Parlamente und Referenden ratifiziert werden.

Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 EUV [Bearbeiten]

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EUV stellt an den Beitritt zur EU folgende Voraussetzungen:

· Beitritt eines europäischen Staates (ohne Definition auf welchem Gebiet europäische Staaten liegen)

· Beitrittsbewerber muss die in Art. 2 EUV genannten Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen

· freiheitlich-demokratische Staatsform

· Rechtsstaatlichkeit

· Achtung der Menschenwürde

· Beitritt ist nur zur Union insgesamt möglich

 

Gründung und Erweiterungen 1973–2013


Дата добавления: 2015-10-29; просмотров: 108 | Нарушение авторских прав


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