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Text C. Der Instanzenzug im Zivilrecht

IV. Setzen Sie die Nomen korrekt ein. | Text B. Die Straftaten | IV. Übersetzen Sie die folgenden Wendungen ins Deutsche. | IX. Setzen Sie die 16 Nomen korrekt ein. | I. Raten Sie. | THEMA 8. ZIVIL- UND STRAFPROZESSRECHT | II. Finden Sie die russischen Entsprechungen. | Text A. Zivilprozessrecht | Text B. Strafprozessrecht | III. Setzen Sie die Verben korrekt ein. |


I. Ordnen Sie die Absätze in der richtigen Reihenfolge an.

A. Gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile ist die Revision an den Bundesgerichtshof möglich. Selten gibt es die Sprungrevision: Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts können mit Einwilligung der Gegenpartei gleich am Bundesgerichtshof überprüft werden ‑ die Berufungsinstanz kann so umgegangen werden.

B. Vor welchem Gericht zivilrechtliche Streitigkeiten zu klaren sind, ist zunächst abhängig von örtlichen Kriterien. Hierbei kann z.B. auf den Wohnsitz des Beklagten oder den Firmensitz abgestellt werden. Ob die erste Instanz vor einem Amtsgericht oder einem Landgericht zu verhandeln ist, hängt ab von sachlichen Kriterien: Amtsgerichte sind grundsätzlich zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro, Landgerichte ab einem Streitwert von 5.000,01 Euro. Allerdings gibt es auch streitwertunabhängige Zuweisungen: Ehe- und Kindschaftssachen beispielsweise sind zunächst immer vor dem Amtsgericht zu klären.

C. Gegen erstinstanzliche Urteile ist die Berufung zulässig. Der Rechtsstreit kommt dann an das nächsthöhere Gericht. Über erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts wird am Landgericht entschieden. Erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts kommen an das jeweilige Oberlandesgericht. Die zweite Instanz in Ehe- und Kindschaftssachen ist immer das Oberlandesgericht.

Richtige Reihenfolge:

__ __ __


Дата добавления: 2015-07-19; просмотров: 64 | Нарушение авторских прав


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V. Beantworten Sie die folgenden Fragen.| Die erste Instanz

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