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Vor welchem Gericht eine Straftat bzw. mehrere Straftaten verhandelt werden, ist zunächst abhängig von örtlichen Kriterien, zwischen denen gewählt werden kann:
So kann die Staatsanwaltschaft vor einem Gericht des Ortes Anklage erheben, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Sie kann aber auch vor das Gericht ziehen, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk der Angeklagte ergriffen wurde.
Neben örtlicher Zuständigkeit muss das Gericht für die jeweilige Tat aber auch sachlich zuständig sein:
Hierbei geht es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft vor ein Amtsgericht oder Landgericht ziehen muss, mitunter kommt für die erste Instanz sogar das Oberlandesgericht in Frage.
Amtsgerichte sind zuständig für Straftaten, für die keine höheren Freiheitsstrafen als vier Jahre zu erwarten sind, außerdem darf nicht die Unterbringung des Täters in ein psychisches Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung in Betracht kommen.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage vor Landgerichten, wenn nicht Amtsgerichte in Frage kommen. Also grob gesagt bei Straftaten, für die mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind oder eine Unterbringung in einer Psychiatrie bzw. Sicherungsverwahrung als möglich erscheint.
In erster Instanz muss die Staatsanwaltschaft nur bei schweren politischen Verbrechen vor ein Oberlandesgericht ziehen. Beispiele dafür sind u.a. Hochverrat, Landesverrat, Völkermord.
Дата добавления: 2015-07-19; просмотров: 48 | Нарушение авторских прав
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