|
kraft | в силу |
Muss-Kaufmann, der | лицо, считающееся коммерсантом в силу самого факта его деятельности |
Soll-Kaufmann, der | предприниматель, который может считаться таковым только после регистрации в торговом регистре |
Form-Kaufmann, der | коммерсант в силу действия правовых норм (но не обязательно занимающийся коммерцией или предпринимательством) |
Minderkaufmann, der | мелкий предприниматель |
Kleingewerbe, das | мелкий промысел; кустарное производство |
Bürgschaftserklärung, die | гарантийное письмо; принятие на себя поручительства |
Verbindlichkeiten, die (pl) | обязательства; задолженности |
Rechtspersönlichkeit, die | юридическое лицо |
Gläubige, der | вкладчик |
Im geschäftlichen Leben spielt die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens eine bedeutende Rolle. Es gibt drei große Unternehmensgruppen in Deutschland: Kaufmann, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Man muss aber die wichtigsten Unternehmensarten unterscheiden:
Tabelle
Kaufmann | Der Kaufmann betreibt im Sinne des Handelsgesetzbuches ein Handelsgewerbe. Man unterscheidet den so genannten Muss-Kaufmann (kraft Gewerbebetriebs), den Soll-Kaufmann (kraft Eintragung), und den Form-Kaufmann (kraft Gesetz). |
Minderkaufmann | Die Minderkaufleute sind Personen und Handwerker, deren Gewerbebetrieb den Rahmen des Kleingewerbes nicht überschreitet. Die handelsrechtlichen Vorschriften über Firma, Handelsbücher, Prokura und mündliche Bürgschaftserklärung finden auf diese Menschen keine Anwendung. |
Einzelkaufmann | Das ist der Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem oder mehreren stillen Gesellschaftern betreibt. Seine Firma muss den Namen und wenigstens einen seiner Vornamen enthalten. Der Einzelkaufmann haftet für alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Betrieb seines Unternehmens ergeben, persönlich und mit seinem gesamten Vermögen. In solchem Betrieb sind irgendwelche Haftungsbeschränkungen nicht möglich. |
Personengesellschaften | Zu Personengesellschaften schließen mehrere, meist natürliche Personen zusammen, die in der Regel persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften. |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Der Zweck einer OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Dabei ist bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt, doch kann durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart werden. |
Kommanditgesellschaft (KG) | In der KG ist die Haftung eines oder einiger Gesellschafter (Kommanditisten) auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt. Der andere Teil der Gesellschafter (persönlich haftende Gesellschafter oder Komplementäre) haben keine Haftungsbeschränkungen. Die Vorschriften für die OHG gelten auch für die KG. Die KG ist keine juristische Person. Die Eintragung der KG im Handelsregister ist obligatorisch. Sehr oft existieren die KG in mittelständischer Wirtschaft. |
GmbH und Co. KG | Das ist eine zugelassene Gesellschaftsform, die ursprünglich gesetzlich nicht vorgesehen war. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind hier gleichzeitig die Gesellschafter der GmbH. Diese Unternehmensform verwendet man oft aus Gründen der Haftungsbeschränkung. |
Kapitalgesellschaften | Diese Gesellschaften haben eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie sind juristische Personen. Gegenüber den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Das ist Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gleichzeitig eine Kapitalgesellschaft. Die GmbH funktioniert oft im gewerblichen Bereich. Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Der Anteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach seiner Stammeinlage, und ihre Höhe beschränkt seine Haftung. |
Aktiengesellschaft (AG) | Die AG ist häufig ein Großunternehmen. Das ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter (Aktionäre) beteiligen mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital (Aktienkapital), ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. |
2. Übersetzen Sie den Text mit Hilfe des Wörterbuches.
Дата добавления: 2015-10-16; просмотров: 80 | Нарушение авторских прав
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