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Rechtsstellung

Нижегородский государственный университет им. Н.И. Лобачевского | Zur Benutzung des Lehrbehelfs | Vor dem interkulturellen Transfer. | Vom 23. Mai 1949 | I. DIE GRUNDRECHTE | Artikel 7 | Aufenthaltsbescheinigung | Der Krieg nach dem Krieg | Inbetriebnahme | Betriebsbedingungen |


1) Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit. Sie gliedert sich in die Bibliothekszentrale und die Fachbibliotheken für Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin.

2) Die Bibliothekszentrale ist die zentrale Informations- und Verwaltungsstelle der Universitätsbibliothek.

3) Die Literaturbestände der Universitätsbibliothek sind in der Regel frei zugänglich in den Fachbibliotheken aufgestellt. In der Bibliothekszentrale befinden sich insbesondere die allgemeinen bibliographischen Bestände, die technischen Medien (Mediothek) und die im Büchermagazin untergebrachten Bestände.

§ 2. Aufgaben der Universitätsbibliothek

1) Die Universitätsbibliothek ist eine Dienstleistungseinrichtung zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium der Mitglieder und Angehörigen der Universität - Gesamthochschule - Essen. Daneben steht sie sonstigen Benutzern zur Information und Weiterbildung zur Verfügung.

2) Die Universitätsbibliothek erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere:

1. ihre Bestände zur Benutzung in den Räumen der Universitätsbibliothek bereitstellt;

2. einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Universitätsbibliothek ausleiht (§ 11. Ortsausleihe);

3. am Ort nicht vorhandene Literatur aus auswärtigen Bibliotheken beschafft (gem. der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung);

4. ihre allgemein ausleihbaren Bestände im deutschen und internationalen Leihverkehr zur Verfügung stellt;

5. die Dienste von Informationsvermittlungsstellen bei Kostenübernahme anbietet;

6. die Veröffentlichungen der Hochschule archiviert und mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen einen Schriftenaustausch führt;

7. Maßnahmen zur Sicherung der Bestände vor Verlust und Beschädigung ergreift.

§ 3. Leitung der Universitätsbibliothek

1) Die Universitätsbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einem hauptamtlichen Leiter, der die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen muß, geleitet. Die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht.

2) Der Leiter ist Vorgesetzer aller Mitarbeiter, die der Universitätsbibliothek zugewiesen sind.

3) Der Leiter ist für die Aufgabenerfüllung der Universitätsbibliothek sowie den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter und die Verwendung der Personal- und Sachmittel verantwortlich.

4) Bei der Literaturauswahl hat der Leiter insbesondere die Bestimmungen des § 4 zu beachten.


Дата добавления: 2015-07-25; просмотров: 36 | Нарушение авторских прав


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Scheich Hassan Nasrallah ist schon jetzt Kriegsgewinner| Zusammenfassung

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