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Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Kanzler und die auf seinen Vorschlag vom Bundespräsidenten ernannten Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme einen Amtseid vor dem Bundestag. Die enge Bindung der Regierung an das Parlament zeigt sich auch darin, dass das Amt des Bundeskanzlers und damit auch das Amt der übrigen Regierungsmitglieder in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet.
Nach dem System des Grundgesetzes muss auf jeden Fall ein "Vorschlag" des Bundeskanzlers, einen Minister zu entlassen, für den Bundespräsidenten bindend sein; denn der Kanzler kann verständlicherweise nicht gezwungen sein, einen Minister, dessen Politik er nicht verantworten kann und will, gegen seinen Willen im Kabinett zu behalten. Das Amt eines Ministers endet außer durch seine Entlassung auch in jedem Fall, in dem sich das Amt des Bundeskanzlers erledigt. Ein Minister kann jederzeit auch von sich aus zurücktreten, d. h. seine Entlassung verlangen.
Die Zahl der Bundesminister und der Umgang ihrer Geschäftsbereiche ist nicht von der Verfassung vorgegeben, sondern wird durch den Bundeskanzler aufgrund seines Kabinettsbildungsrechts je nach den Bedürfnissen bestimmt.
Die vom Kanzler gegebenen Richtlinien sind von jedem Minister einzuhalten und zu verwirklichen. Der Bundeskanzler kann die Einhaltung seiner Richtlinien durchsetzen, äußerstenfalls indem er dem Bundespräsidenten die Entlassung eines nicht kooperationsbereiten Bundesministers vorschlägt. Richtlinien der Politik können auch durch Beschluss der Regierung weder aufgestellt noch geändert werden. Für sie ist allein der Bundeskanzler zuständig.
Innerhalb der Richtlinien des Kanzlers werden die Geschäfte der Bundesregierung nach dem Ressortprinzip geführt, d. h. jeder Bundesminister führt seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung durch, nicht aber durch Gesamtentscheidung des Kabinetts, also nicht durch kollegiale Beschlüsse. Das Kollegialprinzip findet Anwendung, wenn in ressortübergreifenden Fragen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern bestehen. Über solche Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bundesregierung als Kollegium.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Der Bundeskanzler ist nicht vom Mehrheitsbeschluss des Regierungskollegiums abhängig, jedoch verpflichtet alle Fragen von politischer Bedeutung zur Beratung dem Kollegium vorzulegen.
Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt, nachdem der neue Bundestag selbst aus Bundeswahlen hervorgegangen ist. Die stärkste Partei und zugleich die stärkste Fraktion stellt gewöhnlich auch den Bundeskanzler unabhängig davon, ob eine Einparteienregierung oder Koalitionsregierung zustande kommt. Das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten hat daher nur formelle Bedeutung, da dieser in jedem Falle an das Ergebnis der Bundeswahlen gebunden ist und den Führer der stärksten Partei zum Bundeskanzler vorschlagen wird.
Abhängigkeit und Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundestag sind im Grundgesetz außerordentlich eingeschränkt worden. Im Gegensatz zu Weimarer Verfassung, bei der der Reichskanzler und Reichsminister vom Vertrauen des Bundestages abhängig waren, ist eine Abberufung des Bundeskanzlers durch Misstrauenserklärung des Bundestages so gut wie ausgeschlossen. Der Bundeskanzler kann nur durch "das konstruktive Misstrauensvotum" abberufen werden, d. h. wenn der Bundestag mit absoluter Mehrheit vorher einen Nachfolger gewählt hat. Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endigt das Amt des Bundeskanzlers in jedem Fall. Der gleiche Bundeskanzler kann wiedergewählt werden, erhält aber sein Amt neu durch den Bundestag. Das Amt des Bundeskanzlers endet ferner durch Rücktritt oder durch Tod.
Дата добавления: 2015-07-19; просмотров: 162 | Нарушение авторских прав
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