Art. 1(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
| 1. Брак и семья находятся под особой защитой государства.
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Art. 2(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
| 2. Все немцы пользуются свободой передвижения на всей территории Федерации.
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Art. 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
| 3. Жилище неприкосновенно.
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Art. 6(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
| 4. Достоинство человека неприкосновенно. Уважать и защищать его ‑ обязанность всякой государственной власти.
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Art. 10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
| 5. Тайна переписки, а равно почтовой, телеграфной и иной электросвязи неприкосновенна.
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Art. 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
| 6. Каждый имеет право на свободное развитие своей личности, поскольку он не нарушает прав других лиц и не посягает на конституционный порядок или нравственный закон.
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Art. 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
| 7. Все люди равны перед законом.
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Art. 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
| a. Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit
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Art. 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
| b. Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit
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Art. 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
| c. Versammlungsfreiheit
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Art. 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
| d. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
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Art. 9 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
| e. Schulwesen
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Art. 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
| f. Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft
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