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Die Grundrechte
Sowohl die natürlich begründeten Menschenrechte, als auch die politisch ausgerichteten Staatsbürgerrechte bestimmen seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts die Grundrechtsteile der deutschen Verfassung. Nach dem Zweiten Weltkrieg trat das Bewusstsein des vor- und überstaatlichen Charakters der Grundrechte wieder in den Vordergrund.
Durch den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) sowie durch Ratifizierung der Internationalen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen ist die Bundesrepublik Deutschland der internationalen Kontrolle der Menschenrechte unterworfen. Seit dem Jahr 1959 existiert ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, an den jeder Einzelne wegen Verletzung von Menschenrechten eine Beschwerde richten kann.
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Es ist ein Rechtsstaat, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten hat und die Tätigkeit des Staates an Gesetz und Recht bindet.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Дата добавления: 2015-08-17; просмотров: 46 | Нарушение авторских прав
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