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1. Das Schuldrecht
2. Das Familienrecht
3. Das Bürgerliche Gesetzbuch
4. Das Erbrecht
5. Das Privatrecht
6. Der Allgemeine Teil
7. Das Sachenrecht
Das Privatrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.
Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht. Das Privatrecht gliedert sich:
· in das allgemeine Privatrecht, auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt und
· in das sonstige Privatrecht oder Sonderprivatrecht.
Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse festgelegt.
Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt. Eine Kodifikation des Privatrechts erfolgte in Deutschland mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 18. 8.1896, in Kraft getreten am l. l. 1900, bildet die Grundlage des gesamten deutschen Privatrechts. Das BGB enthält 2385 Paragraphen in 5 Büchern: I Allgemeiner Teil, II Recht der Schuldverhältnisse, III Sachenrecht, IV Familienrecht, V Erbrecht.
Der Allgemeine Teil enthält die Vorschriften, die für alle übrigen Bücher des BGB gelten. Im ersten Buch geht es vor allem um Normen über Personen (natürliche und juristische), Sachen (bewegliche und unbewegliche) und Rechtsgeschäfte.
Das Schuldrecht behandelt die Schuldverhältnisse. Das sind Sonderverbindungen zwischen einzelnen Personen (Schuldner und Gläubiger). Solche Verbindungen können auf Vertrag (z. B. Kauf), aber auch unmittelbar auf Gesetz (z. B. beim Schadenersatz) beruhen.
Das Sachenrecht ordnet die Beziehung einer Person zu einer Sache. Es enthält Regeln über die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz), die rechtliche Sachherrschaft (Eigentum) sowie beschränkte dingliche Rechte (z. B. Hypothek, die Grundschuld, Pfandrecht).
Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe, das eheliche Güterrecht und die Scheidung und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtlichen Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten. Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption, zusammengefasst unter dem Begriff Kindschaftsrecht.
Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Da der Mensch mit seinem Tode aus dem Rechtsleben ausscheidet und damit nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, muss bestimmt werden, wer an die Stelle des Verstorbenen tritt und welche Rechte und Pflichten er hat.
Дата добавления: 2015-07-19; просмотров: 61 | Нарушение авторских прав
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