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Text A. Die Beamten und Angestellten

Text A. Wahlen | I. Vergleichen Sie mit dem Text, ob folgende Aussagen richtig (r) oder falsch (f) sind. | IV. Setzen Sie die Nomen korrekt ein. | VI. Beantworten Sie die folgenden Fragen. | VIII a). Lesen Sie den Text und setzen Sie die 12 Nomen korrekt ein. | B). Kreuzen Sie die richtige Antwort an. | I. Bilden Sie aus den nachstehenden Nomen Komposita. | Text A. Verwaltungsrecht | I. Vergleichen Sie mit dem Text, ob folgende Aussagen richtig (r) oder falsch (f) sind. | IV. Setzen Sie die Verben korrekt ein. |


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  1. BEAMTENHERRSCHAFT

Der Begriff des öffentlichen Dienstes umfasst die Tätigkeit von Beamten, Angestellten und Arbeitern in der Verwaltung. Hauptträger der öffentlichen Verwaltung sind Beamte, also Staatsdiener im eigentlichen Sinne dieses Wortes. Beamte sind zum Beispiel Polizisten, Feuerwehrleute, Zöllner, aber auch Staatsanwälte und Lehrer. Dagegen sind Minister und einige andere Träger der höchsten Staatsgewalt keine Beamten.

Öffentlicher Dienst ist aber nicht nur der Verwaltungsbeamte am Schreibtisch, sondern das sind z. B. die Nachtschwester im Krankenhaus, der Lokomotivführer, der mit ständig wechselnden Einsatz rechnen muss, und der Angehörige des Straßendienstes, der mit der Verkehrssicherung betraut ist.

Das Dienst- und Treueverhältnis der Beamten unterscheidet sich grundlegend vom Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Die wesentlichsten Unterscheidungsmerkmale sind:

— Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung begründet, das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter beruht auf einem Vertrag.

— Der Beamte ist verpflichtet, einen Diensteid zu leisten. Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst legen ein Gelöbnis ab.

— Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten werden durch Tarifverträge mit dem Staat als Arbeitgeber festgelegt, die Bezüge der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

— Die Beamten werden in der Regel auf Lebenszeit eingestellt. Gegen ihren Willen können Beamte nur aufgrund disziplinargerichtlicher oder strafgerichtlicher Entscheidung entlassen werden. Dagegen kann das Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst gekündigt werden.

— Im Gegensatz zu den Beamten unterliegen die Angestellten und Arbeiter nicht dem Disziplinarrecht.

— Für den Rechtsschutz der Beamten sind die Verwaltungsgerichte zuständig, für den Rechtsschutz der Angestellten und Arbeiter sind die Arbeitsgerichte zuständig.

— Für Beamte besteht ein unbedingtes Streikverbot, während den Angestellten und Arbeitern ein grundsätzliches Streikrecht zusteht.

— Die Beamten dürfen Belohnungen und Geschenke, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem Amt angeboten werden, nur mit Zustimmung der Behörde annehmen, und zwar auch nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Das gilt auch für Angestellte und Arbeiter, aber nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unterschiede bestehen auch bei der Altersversorgung. Die Versorgung der Beamten wird vom Staat getragen. Arbeiter und Angestellte dagegen sind Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Hälfte der Versicherungsbeiträge zahlt ihr Arbeitgeber.

Die Beamten, wie es bereits aus ihrer Bezeichnung hervorgeht, bekleiden ein Amt. Alle Ämter der Beamten werden in Laufbahnen, die Laufbahnen ‑ in vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) zusammengefasst. Die jeweils untersten Ämter der einzelnen Laufbahnen werden durch Einstellung, die höheren Ämter durch Beförderung besetzt.

Der Beamte hat das Recht, eine Amtsbezeichnung ‑ auch außerhalb des Dienstes ‑ zu führen. Sie kennzeichnet die unterschiedliche Ausbildung, Qualifikation und Verantwortung des Beamten. So ist die Mindestvoraussetzung für die Einstellung in die Laufbahnen des einfachen Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule. Für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes wird ein höherer Bildungsstand und Ablegung einer Laufbahnprüfung gefordert. In die Laufbahnen des höheren Dienstes werden nur die Bewerber mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium, vor allem in den Bereichen der Rechtswissenschaft, der Wirtschaftsund Sozialwissenschaft sowie der Finanzen, befördert. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres treten Beamte grundsätzlich in den Ruhestand. Das gleiche gilt für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Einige Beamtengruppen, z. B. die Polizisten, Feuerwehrleute und Justizvollzugsbeamten, treten bereits mit 60 Jahren in den Ruhestand.


Дата добавления: 2015-07-19; просмотров: 164 | Нарушение авторских прав


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VIII. Setzen Sie die 7 Nomen korrekt ein.| I. Vergleichen Sie mit dem Text, ob folgende Aussagen richtig (r) oder falsch (f) sind.

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