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Der Gralsorden wurde am 17. September 1874 von – – sagen wir: Peredur Mittendurch gegründet. Er ist kein geheimer Orden, sondern ein absolut öffentlicher. Deshalb zeigt sein Statut sein ganzes Wesen.
Statut des Gralsordens.
I. Der Zweck des Ordens.
Der Zweck des Ordens ist die treue unermüdliche Bereitung und Ebenung aller Wege, die zur Erlösung der Menschheit führen; oder was dasselbe, die in der ganzen Menschheit mit Wort und That zu erstrebende, auf die ganze Menschheit sich erstreckende Verwirklichung des in der Taube des heiligen Geistes symbolisch verkörperten göttlichen Gesetzes:
Vaterlandsliebe, Gerechtigkeit, Menschenliebe
und Keuschheit.
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II. Die Mitglieder des Ordens.
Den Orden bilden:
a. Die Templeisen.
b. Die Weisen.
c. Die Knappen.
d. Die Helfer.
Allgemeines.
1.
Die Mitglieder der drei ersten Klassen – das Ingesinde – leben in Ordenshäusern, Gralshöfen.
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2.
Der Gralshof ist ihre Heimath.
3.
Sie widmen sich in demselben ihrem bürgerlichen Berufe.
4.
Ihre Bewegung ist durch Nichts gehemmt. Sie wird nur regulirt durch die Hausordnung und das Gelübde.
5.
Ihre Arbeit deckt ihren Unterhalt.
6.
Macht ein Mitglied dem Orden eine Vermögensschenkung, so wird dieselbe erst mit dem Tode des Schenkers perfekt.
7.
Es giebt keine Ordenstracht.
8.
Das Siegel des Ordens ist eine Taube mit ausgebreiteten Flügeln. Die Umschrift lautet: Der Orden des Grals.
9.
Die Fahne des Ordens ist weiß und zeigt in der Mitte einen schönen Jüngling mit großen friedvollen Augen: das verklärte Bild des Todes, getragen von der Taube, dem Symbole der Erlösung.
a. Die Templeisen.
Allgemeines.
1.
In den Templeisen ist das geistliche und weltliche Kämpferthum vereinigt.
2.
Jeder Templeise ist zu einem Vortrag im Jahre verpflichtet. Er wählt das Thema. Er kann mehr als einen Vortrag halten.
Eintritt.
1.
Der Eintritt steht Jedem frei, welcher das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, seinem Vaterland mit der Waffe zu dienen verpflichtet ist oder dienen will, und unverheirathet ist.
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2.
Weder Stand, noch Beruf, noch Nationalität, noch Confession, noch abgelaufenes Leben ist ein Hinderniß für den Eintritt.
Austritt.
Der Austritt ist jederzeit gestattet.
b. Die Weisen.
Allgemeines.
1.
Die Weisen sind entweder keine Glieder der organisirten Wehrkraft ihres Volkes oder wollen nach erloschener Militärverpflichtung nicht mehr mit der Waffe streiten.
2.
Sie widmen sich im Kriege der Pflege der Verwundeten.
3.
Jeder Weise ist zu einem Vortrag im Jahre verpflichtet. Er wählt das Thema. Er kann mehr als einen Vortrag halten.
Eintritt.
1.
Der Eintritt steht Jedem frei, der das zwanzigste Lebensjahr überschritten hat und unverheirathet ist.
2.
Weder Stand, noch Beruf, noch Nationalität, noch Confession, noch abgelaufenes Leben ist ein Hinderniß für den Eintritt.
3.
Die Templeisen, welche nach Erlöschung ihrer Militärpflicht nicht länger mit der Waffe dienen wollen, treten in die Gemeinschaft der Weisen.
Austritt.
Der Austritt ist jederzeit gestattet.
c. Die Knappen.
Allgemeines.
Die Knappen sind Diejenigen, welche sich dem Dienste des Grals, dem göttlichen Gesetze nach vollendetem zwanzigsten Lebensjahre widmen wollen.
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Eintritt.
1.
Der Eintritt steht Jedem frei, welcher das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat und die Erlaubniß seines Vaters, resp. Vormunds vorlegen kann.
2.
Weder Stand, noch Beruf, noch Nationalität, noch Confession, noch abgelaufenes Leben ist ein Hinderniß für den Eintritt.
Austritt.
Der Austritt ist jederzeit gestattet.
d. Die Helfer.
Allgemeines.
1.
Die Helfer sind die Beschützer des Gralsordens.
2.
Sie zahlen dem Orden einen jährlichen Beitrag nach Belieben.
3.
Sie erhalten dagegen den jährlichen Bericht des Ordens.
4.
Jeder Helfer hat mindestens einen Brief im Jahre an den Orden zu richten.
5.
Die Helfer werden stets hochwillkommene Gäste des Ordens sein. Sie finden jederzeit Wohnung und Verpflegung in den Gralshöfen.
Eintritt.
1.
Jeder, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, kann in die Gemeinschaft der Helfer treten.
2.
Der Antrag muß schriftlich gestellt werden.
Austritt.
1.
Der Austritt ist jederzeit gestattet.
2.
Er muß schriftlich angezeigt werden.
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Дата добавления: 2015-11-14; просмотров: 42 | Нарушение авторских прав
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