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Das Gesetzgebungsverfahren

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Das Gesetzgebungsverfahren beginnt gemäß Art. 76 GG mit der Einbringung eines Gesetzentwurfes beim Deutschen Bundestag. Nach der Verfassung kann ein Gesetzentwurf beim Parlament nicht von jedermann, sondern nur von drei Staatsorganen eingebracht werden, nämlich von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages und von dem Bundesrat.

Die meisten Gesetzentwürfe stammen von der Bundesregierung, der kleinere Teil wird aus der Mitte des Parlaments oder auch vom Bundesrat cingebracht. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung müssen zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden, der binnen sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Erst dann reicht die Regierung ihre Vorlage beim Bundestag ein. Gesetzesvorlagen des Bundesrates gehen zunächst der Bundesregierung zu, die sie mit einer Stellungnahme an den Bundestag weiterleiten muß. Aus der Mitte des Bundestages eingebrachte Vorlagen müssen von einer Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten unterzeichnet sein.

Ist der Gesetzentwurf eingebracht, so führt der Präsident des Bundestages im Altestenrat eine Beratung darüber durch, wann der Entwurf auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden soll und welche Ausschüsse den Entwurf beraten sollen. Der Bundestag behandelt die einzelnen Gesetze in drei Lesungen. Die erste Lesung findet im Plenum statt. danach wird der Entwurf an den zuständigen Ausschuß überwiesen. Von dort gelangen die Gesetzentwürfe wieder in das Penum des Bundestages, wo sie in zweiter und dritter Lesung beraten und schließlich durch Abstimmung verabschiedet werden. Für die Annahme eines Gesetzentwurfs oder eines Änderungsantrages genügt die Zustimmumg der Mehrheit der abstimmenden Abgeordneten, also eine relative Mehrheit. Für die Annahme eines Gesetzentwurfs, durch den die Verfassung geändert wird, ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Bundestages erforderlich.

Durch den Beschluß des Bundestages wird die Gesetzesvorlage zum Gesetz erhoben. Er kann allerdings noch scheitern, wenn der Bundesrat seine Zustimmung verweigert oder Einspruch einlegt. Lehnt der Bundesrat das neue Gesetz ganz oder in einzelnen Teilen ab, kann er die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, der sich aus je 11 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates zusammenseizi. Auch der Bundestag und die Bundesregierung haben das Recht, bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen den Vermittlungsausschuß anzurufen. Ist auch nach dem Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß die Zustimmung des Bundesrates nicht zu erreichen, ist das Gesetz endgültig gescheitert

Gegen ein einfaches Gesetz kann der Bundesrat erst nach dem Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß Einspruch einlegen, der jedoch vom Bundestag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl überstimmt werden kann. Erreicht der Bundestag die für Zurückweisung des Einspruchs notwendige Mehrheit nicht, scheitert das Gesetz ebenfalls.

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt also nur dann zustande, wenn der Bundesrat dem Gesetzesbeschluß zustimmt, den Vermittlungsausschuß nicht anruft und keinen Einspruch einlegt oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird. Hat ein Gesetz den Bundestag und den Bundesrat passiert, wird es vom zuständigen Minister und vom Bundeskanzler unterzeichnet und dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, daß das Gesetz formell ordnungsgemäß zustande qekommen ist. Ist im Gesetz kein anderer Termin genannt, tritt es 14 Tage nach der Verkünduing im Bundesgesetzblatt in Kraft.


Дата добавления: 2015-08-17; просмотров: 141 | Нарушение авторских прав


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