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Artikel 7

Нижегородский государственный университет им. Н.И. Лобачевского | Zur Benutzung des Lehrbehelfs | Vor dem interkulturellen Transfer. | Vom 23. Mai 1949 | Der Krieg nach dem Krieg | Scheich Hassan Nasrallah ist schon jetzt Kriegsgewinner | Rechtsstellung | Zusammenfassung | Inbetriebnahme | Betriebsbedingungen |


1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landegesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Kultusministerium des Nordrhein-Westfalen. Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Stand: 1. Januar 1962. Herstellung: Schwann Düsseldorf.

 

 

Text 2

Aufenthaltsbescheinigung

STADT HEIDELBERG BÜRGERAMT KIRCHHEIM POSTFACH 116630 69045 HEIDELBERG Datum: Sachbearbeiter: Telefon: Telefax: Unser Zeichen: 12.11.2003 Herr Hörbiger 06221/223045, 06221/220723 13.45 hö

Дата добавления: 2015-07-25; просмотров: 44 | Нарушение авторских прав


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I. DIE GRUNDRECHTE| Aufenthaltsbescheinigung

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