Студопедия
Случайная страница | ТОМ-1 | ТОМ-2 | ТОМ-3
АвтомобилиАстрономияБиологияГеографияДом и садДругие языкиДругоеИнформатика
ИсторияКультураЛитератураЛогикаМатематикаМедицинаМеталлургияМеханика
ОбразованиеОхрана трудаПедагогикаПолитикаПравоПсихологияРелигияРиторика
СоциологияСпортСтроительствоТехнологияТуризмФизикаФилософияФинансы
ХимияЧерчениеЭкологияЭкономикаЭлектроника

Haftung

Als Rechtssubjekte sind Internationale Organisationen prinzipiell den jeweiligen Rechtsordnungen unterworfen, in denen sie verkehren. Dies betrifft zum einen das nationale Recht der Staaten und zum anderen das Völkerrecht. Werden sie von diesen Rechtsordnungen verpflichtet, so haben sie diesen Verpflichtungen – wie alle anderen Rechtssubjekte auch – materiellrechtlich nachzukommen.

 

Eine völkerrechtliche Haftung der Internationalen Organisationen wird durch ein entsprechendes Delikt begründet. Dies kann z. B. eine Nichterfüllung ihrer völkervertraglichen Verpflichtungen sein. Auf der Ebene der nationalen Rechtsordnungen hingegen können sich Haftungsgründe insbesondere aus den privatrechtlichen Aktivitäten der Organisationen ergeben, also z. B. aus der Anmietung von Räumlichkeiten, dem Kauf von Büromaterialien, der Verursachung eines Verkehrsunfalls usw. Insoweit stellen sich im Zusammenhang mit Internationalen Organisationen keine besonderen haftungsrechtlichen Probleme.

 

Ob sich eine haftungsrechtliche Verpflichtung der Organisationen aber auch tatsächlich durchsetzen lässt, ist eine von der Haftungsbegründung unabhängige und mithin separat zu beantwortende Frage. Auf der Ebene des Völkerrechts besteht in der Regel keine Möglichkeit, Internationale Organisationen gerichtlich haftbar zu machen, da es ihnen zumeist an der Parteifähigkeit vor internationalen Gerichten fehlt. So ist es z. B. allein den Staaten möglich, vor dem Internationalen Gerichtshof als Partei aufzutreten.

 

Auf der Ebene der nationalen Rechtsordnungen scheitert eine Haftbarmachung regelmäßig an den Immunitäten, die die Internationalen Organisationen genießen. Hierdurch ist z. B. privaten Gläubigern der Organisationen der Gang zum Gericht verwehrt, da die Immunitäten ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstellen. Zwar können die Organisationen auf ihre Immunität auch verzichten, doch wird von dieser Möglichkeit nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht. Halten sie ihre Immunität aufrecht, so sind sie allerdings verpflichtet, ihren Gläubigern auf andere Weise als durch ein Verfahren vor einem nationalen Gericht zu ihrem Recht zu verhelfen. Wichtigste Instrumente sind hierbei die Verhandlung mit dem Gläubiger sowie die Unterwerfung unter internationale Schiedsgerichte, welche überwiegend die UNCITRAL-Regeln anwenden.

 

Dass sich die Gläubiger nicht an nationale Gerichte wenden können, wird mitunter als eine Verletzung des völkerrechtlich geschützten Justizgewähranspruchs angesehen. Zahlreiche nationale Gerichte sind daher inzwischen dazu übergegangen, die Immunitätsregeln dann nicht anzuwenden, wenn die Organisation keine andere Form des Rechtsschutzes bereitstellt, der elementare Anforderungen an Fairness, Transparenz und Effektivität erfüllt.

 

Eine der am heftigsten umstrittenen Fragen des Rechts der Internationalen Organisationen ist, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten der Organisationen für deren Verpflichtungen einzustehen haben. Diese Frage wird insbesondere dann relevant, wenn eine Internationale Organisation über keine ausreichenden Finanzmittel verfügt, um ihren finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen. Entscheidend geprägt hat den wissenschaftlichen Diskurs der Zusammenbruch des Internationalen Zinnrates (ITC) am 24. Oktober 1985. In Ermangelung einer hinreichenden Zahl entsprechender Präzedenzfälle und aufgrund sich zum Teil erheblich widersprechender Urteile nationaler Gerichte harrt diese Problematik nach wie vor

 

 

Wortschatz. Definieren Sie!

einer Lösung.

die Haftung

das Delikt

harren Dat

 


Дата добавления: 2015-08-18; просмотров: 75 | Нарушение авторских прав


Читайте в этой же книге: Geschichte | Aufgaben und Wirkungskreis | Politische Dimension | Abgrenzung zu internationalen nichtstaatlichen Organisationen | Cписок международных организаций | Vertiefungsteil | Vorgeschichte | Bis 1950 | Bis 1960 | Bis 1970 |
<== предыдущая страница | следующая страница ==>
Rechtsstellung| Gesandtschaftsrecht

mybiblioteka.su - 2015-2024 год. (0.006 сек.)