Студопедия
Случайная страница | ТОМ-1 | ТОМ-2 | ТОМ-3
АвтомобилиАстрономияБиологияГеографияДом и садДругие языкиДругоеИнформатика
ИсторияКультураЛитератураЛогикаМатематикаМедицинаМеталлургияМеханика
ОбразованиеОхрана трудаПедагогикаПолитикаПравоПсихологияРелигияРиторика
СоциологияСпортСтроительствоТехнологияТуризмФизикаФилософияФинансы
ХимияЧерчениеЭкологияЭкономикаЭлектроника

Rechtsstellung

Rechtsfähigkeit

Internationale Organisationen sind körperschaftliche Gebilde und als solche von ihren Gründungssubjekten verschieden und ihnen gegenüber rechtlich verselbständigt. Sie sind Träger von eigenen Rechten und Pflichten und damit Rechtssubjekte. Einfache Kooperationen zwischen den Staaten – wie etwa in Form der G 8 oder der G 77 – erfüllen diese Voraussetzung nicht, wenngleich sie häufig ebenfalls als Internationale Organisationen bezeichnet werden, da auch sie über einen institutionellen Rahmen verfügen können.

 

Die Rechtssubjektivität der Internationalen Organisationen haftet ihnen weder im nationalen Recht noch im Völkerrecht von sich aus an. Voraussetzung ist eine Verleihung der Rechtssubjektivität durch die Mitglieder. Diese Verleihung erfolgt entweder explizit durch Statusklauseln im Gründungsvertrag oder implizit durch die Anerkennung entsprechender Implied Powers, die in den Vertrag hineingelesen werden.

 

Die ganz überwiegende Zahl der Gründungsverträge verpflichtet die Mitgliedstaaten, der jeweiligen Organisation die nationale Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Z. B. lautet Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen: „Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist“. Aufgrund der Beschränkung der Rechtspersönlichkeit auf die Funktionen der Organisationen spricht man hier von einer funktionellen Rechtspersönlichkeit. Vereinzelt wird Internationalen Organisationen auch eine unbeschränkte absolute Rechtspersönlichkeit verliehen. In ihren Mitgliedstaaten werden die Organisationen regelmäßig als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einem vergleichbaren Status entsprechend behandelt.

 

Von der nationalen Rechtspersönlichkeit der Organisationen verschieden ist ihre Rechtsfähigkeit auf internationaler Ebene, also die Völkerrechtssubjektivität. Ob es sich hierbei um ein konstitutives Element der Internationalen Organisationen handelt, ob es also völkerrechtliche Internationale Organisationen ohne Völkerrechtssubjektivität geben kann, ist umstritten. Die jeweiligen Gründungsverträge verleihen den Organisationen bisweilen explizit – wie z. B. im Falle der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) – die Völkerrechtspersönlichkeit, treffen ganz überwiegend jedoch gar keine Aussage hierzu. Hieraus e contrario den Schluss zu ziehen, eine solche Rechtspersönlichkeit käme der Organisation nicht zu, ist indes unzulässig; vielmehr bedarf es einer entsprechenden Würdigung der Gesamtheit der Organisationsaufgaben. Die UN-Charta beispielsweise enthält keine Aussage über die Völkerrechtsfähigkeit der Vereinten Nationen, und dennoch hat der Internationale Gerichtshof (IGH) diese in seinem Reparation-Gutachten vom 11. April 1949 als notwendige Voraussetzung für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Vereinten Nationen angesehen. Überwiegend kommt Internationalen Organisationen Völkerrechtssubjektivität zu. Bisweilen wird sie aber auch verneint; so soll z. B. bei der Benelux-Wirtschaftsunion die nationale Rechtsfähigkeit zur Verwirklichung der Organisationsziele ausreichen.

körperschaftliches Gebilde

 

Wortschatz. Definieren Sie!

haften

explizit

implizit

die Statutklausel

das Hoheitsgebiet

verleihen

 


Дата добавления: 2015-08-18; просмотров: 80 | Нарушение авторских прав


Читайте в этой же книге: Geschichte | Gesandtschaftsrecht | Politische Dimension | Abgrenzung zu internationalen nichtstaatlichen Organisationen | Cписок международных организаций | Vertiefungsteil | Vorgeschichte | Bis 1950 | Bis 1960 | Bis 1970 |
<== предыдущая страница | следующая страница ==>
Aufgaben und Wirkungskreis| Haftung

mybiblioteka.su - 2015-2024 год. (0.006 сек.)